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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.10.1994 - 3 M 167/94   

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https://dejure.org/1994,7871
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.10.1994 - 3 M 167/94 (https://dejure.org/1994,7871)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.10.1994 - 3 M 167/94 (https://dejure.org/1994,7871)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. Oktober 1994 - 3 M 167/94 (https://dejure.org/1994,7871)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nachbarstreit; Drittwiderspruch; Allgemeines Wohngebiet; Außenbereich; Genehmigungsfähigkeit; Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erweiterung eines Gewerbebetriebes und Rücksichtnahmegebot (IBR 1995, 489)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 797
  • DÖV 1995, 741
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.1998 - 3 L 209/96

    Metall verarbeitender Betrieb im Außenbereich, Rücksichtnahmegebot, TA-Lärm,

    Bauarbeiten untersagt (Beschlüsse des VG Schwerin vom 29.07.1994 - 2 B 305/94 -, und des OVG Greifswald vom 25.10.1994 - 3 M 167/94 -).

    Der Senat hat die Örtlichkeit im Verfahren 3 M 167/94 am 28.09.1994 und nochmals im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Gerichtsakten in den Verfahren - 2 A 388/96 - (VG Schwerin), - 3 M 167/94, 3 M 119/95 und 3 M 45/97 - sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

  • VG Stuttgart, 15.10.2009 - 11 K 710/09

    Typisierende Betrachtungsweise bei lärmintensiven Betrieben

    Schlossereien und andere metallverarbeitende Betriebe, in denen regelmäßig lärmintensive Arbeiten wie Hämmern, Schleifen, Trennschleifen, Stanzen und Schmieden vorgenommen werden, stören das Wohnen typischerweise wesentlich und sind deshalb in allen Baugebieten, die auch dem Wohnen dienen, unzulässig (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 20.12.1973 - 1 A 57/72 - juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 25.10.1994 - 3 M 167/94 - MDR 1995, 797; VGH München, Beschl. v. 13.12.2006 - 1 ZB 04.3549 - NVwZ-RR 2007, 659; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.2001 - 8 S 2120/00 - BauR 2002, 65, wonach sich metallverarbeitende Betriebe einer generalisierenden Betrachtung entzögen).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2005 - 3 M 185/04

    Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung

    Ist bislang das Grundstück lediglich in geringem Umfange - subjektiv als weniger störend empfundenen - Geräuschen ausgesetzt, werden diese jedoch erheblich vermehrt, so kann dies die Unzumutbarkeit begründen (vgl. Senat, B. v. 25.10.1994 - 3 M 167/94 - MDR 1995, 797; B. v. 21.12.2004 - 3 M 209/04).
  • OVG Thüringen, 06.02.1997 - 1 EO 876/96

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Beschwerde;

    Hierbei hat es sich offenbar an Überlegungen orientiert, die das OVG Mecklenburg-Vorpommern in einem (vom Verwaltungsgericht allerdings nicht zitierten) Beschluß vom 25.10.1994 (Az.: 3 M 167/94 - auszugsweise veröffentlicht in MDR 1995, 797 f.) angestellt hat.
  • VG Braunschweig, 09.10.2002 - 2 A 317/01

    Allgemeines Wohngebiet; Drittschutz; Handwerksbetrieb; Nachbarwiderspruch;

    Wie der Beklagte in dem Abhilfebescheid zutreffend ausgeführt hat, ist von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 07.06.1999 - 1 M 119/98 - , NordÖR 2000, 426; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 25.10.1994 - 3 M 167/94 - MDR 1995, 797).
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